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Einzügige Steigleiter
Einzügige Steigleiter mit Rückenschutz (bis maximale Steighöhe 10,0 m).
Sicherer und dauerhafter Zugang, auch bei großen Höhen.
Abhängig von der bauseitigen Situation am Ausstieg, sind eventuell Zusatzkomponenten wie Ausstiegstritt, Geländer und Sicherungstüre erforderlich. Diese sind im Komplettsatz nicht enthalten und müssen separat bestellt werden.
- Steigleiter in Ausführung: Aluminium eloxiert, Aluminium blank, Stahl verzinkt und Edelstahl V4A.
- Unabhängig von der Steighöhe gilt: Als Absturzsicherung kann entweder Rückenschutz oder Steigschutz verwendet werden (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).
- Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen ab.
- Ein Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit erbracht werden. Bei Neubauten von Masten und Schornsteinen sowie reinen Beton- oder Stahlbauten, kann dies alternativ vom Bauleiter/Hersteller des Bauwerkes bestätigt werden.
- Durchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigt.
- Die senkrechte Überschneidung von aufeinanderfolgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragen.
- An ungesicherten Ausstiegsebenen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlich.
- Spalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm sein.
- Antrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm.
- Beim Ausstieg nach vorne muss die oberste Sprosse auf Höhe der Ausstiegsebene liegen.
- Bei Steigleitern mit Steigschutz muss bei Durchstiegen die Freifläche vor der Leiter mindestens 800 x 800 mm betragen. Bei Neuanlagen im Bestand sollten diese Maße ebenfalls eingehalten werden.
- Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 180 mm betragen.
- Die Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein.
- Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten Zugang.
- Für ein sicheres Umgreifen der Seitenholme muss der Freiraum zu angrenzenden Teilen um die Seitenholme herum mindestens 75 mm betragen (mit Ausnahme von Bauteilen die zur Steigleiteranlage gehören).
Steighöhe bis | ca. m | 4,76 | 5,60 | 6,44 | 7,28 | 8,40 | 9,52 |
Leiterlänge inkl. Ausstiegsholm | ca. m | 5,96 | 6,80 | 7,64 | 8,48 | 9,60 | 10,72 |
Leiterteil 1,96 m | 1 | - | - | - | - | 2 | |
Leiterteil 2,80 m | 1 | 2 | 1 | - | 3 | 2 | |
Leiterteil 3,64 m | - | - | 1 | 2 | - | - | |
Ausstiegsholm | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | |
Wandanker, starr Abstand 200 mm | 6 | 8 | 8 | 10 | 10 | 12 | |
Rückenschutzbügel Ø 700 mm | 3 | 4 | 5 | 5 | 6 | 7 | |
Rückenschutzstreben 3.000 mm | 5 | 7 | 10 | 10 | 12 | 15 | |
Steigleiterverbinder | 2 | 2 | 2 | 2 | 4 | 6 |